AGB

1. Allgemeines

Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotostudio erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend in schriftlicher Form widersprochen wird.

„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotostudio hergestellten Produkte, gleich in welcher technischer oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

2. Auftrag

Angebote und Kostenvoranschläge des Fotostudios sind freibleibend und unverbindlich.

Erst durch die darauf folgende Beauftragung des Auftraggebers kommt ein Vertrag zustande.

Treten während des Auftrages unvorhergesehene Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotostudio anzuzeigen, wenn abzusehen ist, dass die im Auftrag veranschlagten Kosten hierdurch um mehr als 15% überschreiten werden.

Bei einer Überschreitung der vorgesehenen Auftragsdauer ist eine zusätzliche Vergütung auf Basis des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars seitens des Auftraggebers geschuldet, sofern das Fotostudio die Überschreitung nicht zu vertreten hat.

Das Fotostudio ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.

Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

3. Rechte Dritter

Der Auftraggeber ist verpflichtet die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen aller abgebildeten Personen und sonstigen Rechteinhaber einzuholen.

Soweit Dritte das Fotostudio wegen einer Verletzung ihrer in Anspruch nehmen, hat der Auftraggeber das Fotostudio insoweit freizustellen, als dieses seine vorgenannte Pflicht verletzt hat.

4. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm seitens des Fotostudio übergebenen Aufnahmen unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel dem Fotostudio sofort anzuzeigen.

Bei Verletzung dieser Prüfung- und Rügeobliegenheit gelten die Aufnahmen in Ansehung des betreffenden Mangels als vertragsgemäß.

5. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

Für die Herstellung der Aufnahmen wird ein Honorar als Stückpreis, Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, gesonderte Materialkosten, etc. sind vom Auftraggeber zu zahlen.

Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so kann das Fotostudio nach einer ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren von 5% des Auftragswertes erheben. Bei andauerndem Ausbleiben der Zahlung, steigt der Prozentsatz auf 7% in der 3. Mahnung und 10% in der 4. Mahnung.

Danach behält sich das Fotostudio vor, gerichtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderungen einzuleiten.

Hat der Auftraggeber Gründe für das Ausbleiben der Zahlung, die er nicht zu verschulden hat, so hat er dies dem Fotostudio innerhalb der Zahlungsfrist anzuzeigen.

Hat der Auftraggeber dem Fotostudio keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleiben die gelieferten Aufnahmen Eigentum des Fotostudios.

Der Honoraranspruch wird bei Übergabe der Aufnahmen bzw. Daten an den Auftraggeber fällig. Besteht der Auftrag aus mehren Teilen, ist der jeweilige Teil des Honoraranspruchs mit der Übergabe der Teilleistung fällig. Das Fotostudio ist ebenfalls berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweiligen Leistungsumfang zu verlangen.

Fällt aus Gründen, die das Fotostudio nicht zu vertreten hat, ein festgebuchter Fototermin kurzfristig (24 Std. ) aus hat das Fotostudio ein Anrecht auf mindestens 50% des vereinbarten Honorars. Das Ausfallhonorar wird mit Absage des vereinbarten Termins fällig.

Wird ein vom Fotostudio angefangener Auftrag seitens des Auftraggebers nicht fertiggestellt, so steht uns das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde.

Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen , die das Fotostudio nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotostudios, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war.

Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält das Fotostudio auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann das Fotostudio auch Schadensersatzanspruch geltend machen.

6. Bildbearbeitung

Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotostudios und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, digitaler Art , bedarf der vorherigen zwingend und bedingten Zustimmung des Fotostudios bzw. des Urhebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotostudios digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotostudios mit den Bildern elektronisch verknüpft wird.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und das Fotostudio als Urheber der Aufnahmen klar und eindeutig identifizierbar ist.

7. Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen Nutzungsrechte nur in dem Auftrag vorgesehenen Umfang.

Fehlt hierzu eine entsprechende Regelung im Auftrag, erwirbt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht, ohne das Recht zur Unterlizenzierung.

Jede darüber hinausgehende Nutzung der Aufnahmen, insbesondere deren Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Unterlizenzierung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotostudios und ist gesondert zu vergüten.

Sofern nicht im Auftrag ausdrücklich anders geregelt, ist das Fotostudio bei jeder Veröffentlichung der Aufnahmen als Urheber zu benennen. Die Benennung muss bei der Aufnahme erfolgen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für den Auftrag zu entrichteten vereinbarten Honorars.

8. Verbreitung

Die Verbreitung der Aufnahmen des Fotostudios im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotostudio und dem Auftraggeber gestattet.

Die Weitergabe der Aufnahmen für die oben aufgelisteten Verwendungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotostudios.

9. Nebenpflichten

Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotostudio übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf die Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die aufzunehmenden bzw. abzulichtenden Produkte oder Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich bzw. innerhalb von 14 Tagen wieder anzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach 2 Wochen ab, ist das Fotostudio berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen.

Das Fotostudio ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich vorher schriftlich vereinbart wurde.

10. Haftung

Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet das Fotostudio für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Layouts oder anderen durch den Auftraggeber zur Verfügung stehenden und für die Aufnahmen benötigten Produkten haftet das Fotostudio nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Das Fotostudio verwahrt die Daten sorgfältig auf. Es ist berechtigt, aber nicht verpflichtet von ihm aufbewahrte Daten nach zwei Jahren seit Beendigung des Auftrages zu vernichten.

Bei Datenverlusten durch technische Defekte oder höhere Gewalt ist das Fotostudio nicht haftbar zu machen.

Das Fotostudio haftet nicht für eine verzögerte oder gar nicht erfolgende Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag in Folge von Gründen, Ereignissen oder anderen Angelegenheiten, die außerhalb seines zumutbaren Einflusses wie höhere Gewalt liegen.

11. Urheberrecht

Dem Fotostudio bzw. dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

Bei der Verwertung der Lichtbilder kann das Fotostudio, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber der Aufnahmen genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Fotostudio zum Schadensersatz.

12. Vertragsstrafe / Schadensersatz

Bei unberechtigter Nutzung, Bearbeitung, Umgestaltung oder Unterlizenzierung ist das Fotostudio berechtigt, vom Auftraggeber je Einzelfall eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu fordern.

Bei vereinbarter aber unterlassener Urheberbenennung ist das Fotostudio berechtigt, vom Auftraggeber je Einzelfall eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu fordern.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

13. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert . Das Fotostudio verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages anvertrauten Informationen vertraulich zu behandeln.

14. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

Soweit die Parteien Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht bzw. Landgericht ausschließlich zuständig, an dem das Fotostudio seinen allgemeinen Gerichtstand hat.